Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) und Energieeinsparverordnung 2014

Das weltweit nur in Baden-Württemberg gültige Erneuerbare-Wärme-Gesetz schreibt vor, dass bei Wohn- und bei Nichtwohngebäuden beim Heizungstausch 15% der Wärme aus Erneuerbaren Energien bereit gestellt werden muss. In Einzelfällen sind auch Ersatzmaßnahmen möglich. Dieses Gesetz wird als baden-württembergischer Beitrag zur Energiewende in Deutschland betrachtet und stellt die Eigentümergemeinschaft in Verbindung mit der Energieeinsparverordnung 2014 (ENEV 2014) schnell vor praktische Probleme. In vielen Fällen sind Solar- oder Windkraft sowie Maßnahmen zur Wärmedämmung am Objekt nicht ohne Weiteres umsetzbar. Auch die Beimischung von 10% Bio-Öl oder Biogas ist nicht mehr ausreichend, um die Vorgaben des EWärmeG zu erfüllen.

Die Effektivität der Gesetzgebung ist dabei äußerst kritisch zu betrachten. Der Autor dieses Textes hat im Rahmen seiner Bachelorarbeit zum Thema: „Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen zur energieeffizienten Gebäudetechnik unter Berücksichtigung der Energieeinsparverordnung 2014“ dargelegt, dass das Einsparpotential durch die ENEV 2014 und das EWärmeG relativ niedrig ist. In Bezug auf die ENEV 2014 sind die vorgeschriebenen Maßnahmen: „Dämmung der obersten Geschossdecke“ und „Erneuerung der Heizanlagen älter als 30 Jahre“ zwar aus Sicht der Amortisation nicht uninteressant, jedoch ist die Gesamtsumme der zu erneuernden Heizungen, der noch ungedämmten und bearbeitbaren Obersten Geschossdecken sowie der Neubauten zu gering, um einen bedeutenden Beitrag zur Energiewende zu leisten. Hinzu kommen Ausnahmeregelungen wie beispielsweise der Denkmalschutz. Auch beim Austausch von alten Heizungen besteht eine große Diskrepanz hinsichtlich den Angaben zum Energieeinsparpotential zwischen den Herstellern und den Heizungs- und Sanitärbetrieben, welche für die Montage der neuen Heizungen verantwortlich sind. Während Erstere mit Einsparpotentialen von 30-40% werben, ziehen die Monteure ein ernüchterndes Fazit: Lediglich ein Einsparpotential von ca. 10-15% kann garantiert werden. Zieht man davon die so genannten „Graue Energie“, die zu Herstellung, Transport, Lagerung, Entsorgung etc. der neuen Heizanlage notwendig ist, ab, schmälert sich der Beitrag zum Klimaschutz in einer Weise, der das Gesamtprojekt der Bundesregierung „Klimaneutraler Gebäudebestand bis 2050“ in unerreichbare Ferne rücken lässt und die Wirtschaftlichkeit des Projekts stark vermindert.

 

Benjamin Beller, 24.03.2016